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Luftrecht für Gleitschirm- und Drachenflieger

Einige Grundregeln für die Ausführung des Gleitschirmfliegens

Wie im Straßenverkehr gibt es auch für den Luftraum eine Verkehrsordnung, die für alle Luftfahrzeuge bindend ist. Gleitschirme gehören zu den Luftsportgeräten und sind damit Luftfahrzeuge, die auch im teilweise kontrollierten Luftraum unter Sichtflugbedingungen fliegen dürfen.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Ausübung des Gleitschirmsports nur erlaubt, wenn das Luftrecht und die Betriebsordnungen der einzelnen Länder beachtet werden. Zudem muß jeder Pilot:
  • eine Ausbildung mit Prüfung absolvieren,
  • eine Haftpflichtversicherung abschließen,
  • zugelassene Gleitschirme und Gurtzeuge benutzen (Gütesiegel) und
  • einen Helm Tragen.
Diese Informationen hier dienen nur der Grundinformation über das Luftrecht.

Haftpflichtversicherung

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist für jeden Piloten eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Schadenssumme vorgeschrieben. Die genauen Bestimmungen sind im Luftrecht der einzelnen Länder festgelegt. Die Verbände der jeweiligen Länder geben über die erforderlichen Deckungssummen Auskunft.
Schadensfälle sind nur gedeckt bei lizensierten Piloten mit zugelassener Flugausrüstung.
  · Personenbezogene Haftpflichtversicherung:
Der Pilot ist versichert, wenn er ein zugelassenes Gleitsegel benutzt.
  · Gerätebezogene Haftpflichtversicherung:
Der Pilot ist nur versichert, wenn er das in der Versicherung angegebene Gleitsegel verwendet. Weitere Gleitsegel müssen zusätzlich versichert werden.

Luftrecht Deutschland

Der Gleitschirm wurde in Deutschland als nicht zulassungspflichtiges bemanntes Luftfahrzeug eingestuft und fällt somit unter die Allgemeinferfügung für den Betrieb von bemannten, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen, die 1982 vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) erarbeitet wurde. Das BMV beauftragte den DHV (Deutscher Hängegleiterverband) und den Deutschen Aero Club e.V. (DAeC), die Betriebsordnung für Hängegleiter (Flugdrachen) zu erarbeiten. Die Betriebsordnung trat 1982 in Kraft und wurde Vorbild für die Gleitsegelbetriebsordnung (GBO), mit deren Inkrafttreten am 15. April 1987 das Gleitschirmfliegen offiziell in Deutschland erlaubt wurde. Ein Gleitsegel wird folgendermaßen definiert:
Ein Gleitsegel ist ein einsitziges, motorloses, nicht starres Luftfahrzeug, das aerodynamisch gesteuert ist und zum Start von der Erdoberfläche ohne Freifallphase bestimmt ist.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurde ebenfalls vom DHV erarbeitet. Alle Befugnisse wurden vom BMV den anerkannten Stellen übertragen. Dies sind: der Deutsche Aero Club (DAeC) und der Deutsche Hängegleiterverband (DHV). Zum 1.9.1988 wurden erhebliche Erweiterungen und Neufassungen bekanntgegeben, beispielsweise der Zweistufenschein (L- und A-Schein) eingeführt.
Der DAeC und der DHV sind befugt, die Betriebstüchtigkeit von Gleitsegeln zu prüfen und Piloten und Lehrer auszubilden. Außerdem wird der Flugbetrieb überwacht. Dem Bundesverkehrsministerium ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) direckt unterstellt. Das LBA überprüft schwere Gleitsegelunfälle. Die Luftämter der einzelnen Länder sind für die Luftsicherheit zuständig. Die Luftämter genehmigen z. B. Gleitsegelgelände in der Nähe von Flugplätzen.

Luftrecht Österreich

In Österreich ist das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde für die Gleitschirmflieger maßgebend. In dem Erlaß für Hängegleiter und Paragleiter wurde der Betrieb von Gleitschirmen festgelegt (Abfassung Juli 1991).

Luftrecht Schweiz

In der Schweiz führt der Bundesrat die Aufsicht über den Luftraum. Ihm direkt unterstellt ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), das die Luftfahrt überwacht. Gleitschirme gelten als Hängegleiter und sind ihnen rechtlich gleichgestellt. Für diese gilt seit 1. April 1988 die neue Hängegleiterverordnung (VHG).



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